03.09.2021 | Für Unternehmer

Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021

Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten.

Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie
für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen,
bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert.

Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für
Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten.

Beachten Sie: Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.

Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht
für ein Kind beträgt
ab 1.6.2020: 1.146 EUR
ab 1.4.2021: 1.160 EUR
ab 1.4.2022: 1.181 EUR

Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:

  • B erechtigte mit Wohnung:
    ab 1.6.2020: 860 EUR
    ab 1.4.2021: 870 EUR
    ab 1.4.2022: 886 EUR

  • Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
    ab 1.6.2020: 573 EUR
    ab 1.4.2021: 580 EUR
    ab 1.4.2022: 590 EUR

  • B erechtigte ohne Wohnung:
    ab 1.6.2020: 172 EUR
    ab 1.4.2021: 174 EUR
    ab 1.4.2022: 177 EUR

Beachten Sie: Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden.

Ein Abzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Praxistipp: Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.7.2021, Az. IV C 5 - S 2353/20/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223718