01.07.2025

FAQ zum Steuerlichen Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

• Wann wurde das Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm verabschiedet und wann treten die Maßnahmen in Kraft?
Das Gesetz wurde vom Deutschen Bundestag am 25. Juni 2025 in geänderter Fassung angenommen. Die meisten Regelungen treten grundsätzlich am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft und sind teilweise erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Ausnahmen bilden die Änderungen des Forschungszulagengesetzes, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten, und die stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes sowie des Thesaurierungssteuersatzes, die ab dem 1. Januar 2028 wirksam werden.

• Welche Änderungen gibt es bei der Absetzung für Abnutzung (AfA)?
Die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) wird wiedereingeführt und aufgestockt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive AfA von höchstens 30 Prozent des jeweiligen Buchwertes angewendet werden.

• Wie entwickeln sich die Körperschaftsteuer und der Thesaurierungssteuersatz?
Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem 1. Januar 2028 stufenweise von derzeit 15 Prozent auf 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 gesenkt. Parallel dazu wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne ab dem Veranlagungszeitraum 2028 in drei Stufen von derzeit 28,25 Prozent auf 25 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032 abgesenkt.

• Welche steuerlichen Anreize gibt es für Elektrofahrzeuge?
Für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge (alle Fahrzeugklassen), die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, wird eine arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Diese Staffelsätze betragen 75 Prozent im Jahr der Anschaffung, gefolgt von abnehmenden Prozentsätzen in den Folgejahren. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen ist nicht zulässig. Zudem wird die Bruttolistenpreisgrenze für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben, gültig für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.

• Was ändert sich beim Forschungszulagengesetz (§ 3 FZulG)?
Die Änderungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft. Die förderfähigen Aufwendungen für Eigenleistungen von Einzelunternehmern und bei Mitunternehmern werden von 70 Euro auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde angehoben (maximal 40 Stunden pro Woche). Des Weiteren werden zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, die nach dem 31. Dezember 2025 in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben entstanden sind, pauschal mit 20 Prozent der förderfähigen Aufwendungen berücksichtigt. Die maximale Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2025 entstanden sind, wird von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro angehoben.

• Welche genauen Stufen gelten für die Senkung des Körperschaftsteuersatzes?
Die Senkung des Körperschaftsteuersatzes erfolgt in folgenden Stufen: 14 Prozent für den Veranlagungszeitraum 2028, 13 Prozent für 2029, 12 Prozent für 2030, 11 Prozent für 2031 und schließlich 10 Prozent ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

• Welche genauen Stufen gelten für die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes?
Die Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes erfolgt in folgenden Stufen: 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029, sowie 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031. Ab dem Veranlagungszeitraum 2032 beträgt der Satz 25 Prozent.

• Gibt es Beschränkungen oder Besonderheiten bei den neuen Abschreibungsregelungen für Elektrofahrzeuge?
Ja, die spezielle arithmetisch-degressive Abschreibung für Elektrofahrzeuge gilt ausschließlich für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge. Es ist nicht gestattet, diese Abschreibung mit Sonderabschreibungen zu kumulieren. Die Regelung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und gilt für Anschaffungen zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 1. Januar 2028.