Geschätzte Mandanten, werte Freunde der Kanzlei,

Wir grüßen Sie zum Jahresanfang und hoffen, Sie hatten einen guten und gesunden Start ins Jahr 2022.

Seit nunmehr 20 Monaten beschäftigt uns die Corona-Krise. Einige von uns unmittelbar und persönlich durch die gesundheitlichen Folgen einer eigenen Infektion oder einer Erkrankung im Familienkreis, viele von uns durch die wirtschaftlichen Auswirkungen und uns alle durch die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung.

In der Kanzlei waren wir insbesondere durch die Beantragung von Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld für unsere Mandanten gefordert. Daneben bestand gesteigerter Beratungsbedarf zur Abmilderung der Folgen und Risiken der Krise, aber auch zur Nutzung der sich mitunter bietenden Chancen durch beschleunigte Veränderungsprozesse als Krisenfolge.

In diesem Jahr nun wird die große Schlussabrechnungsrunde für die Coronahilfen beginnen. Hier werden die Empfänger der Hilfen und wir als beantragende Dritte nochmals intensiv gefordert sein.

Aber auch in Pandemiezeiten hält der Gesetzgeber Wirtschaft und Steuerpflichtige mit einer Vielzahl von Pflichten, die es zu Erfüllen gilt, auf Trab:

Für die Offenlegung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen wird auch in Corona-Zeiten keine Verlängerung der Offenlegungsfrist gewährt, so dass die Verlängerung der steuerlichen Abgabefristen insoweit leerläuft.

Zur Bekämpfung der Geldwäsche wird – wie wir bereits berichtet haben – das Transparenzregister zu einem Vollregister, dh alle Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten registrieren, auch wenn sich die Daten bereits aus anderen Registern ergeben. Versäumnisse können zu Bußgeldern führen. Gern unterstützen wir Sie bei den entsprechenden Eintragungen.

Durch die Reform der Grundsteuer wird eine Neubewertung aller inländischen Grundstücke erforderlich. Die Bundesländer haben bei der Ausgestaltung der Grundsteuer nunmehr einen Gestaltungsspielraum, so dass es zu einer Vielzahl unterschiedlicher grundsteuerlicher Bemessungs- und Erhebungsgrundlagen kommen wird. Gemeinsam wird allen Regelungen sein, dass die erforderlichen Grundstücksangaben innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums im Jahr 2022 von den Steuerpflichtigen gegenüber den zuständigen Finanzämtern zu machen sind. Hierbei werden wir Sie selbstverständlich auch unterstützen.

Wir grüßen Sie zum Jahresanfang und hoffen, Sie hatten einen guten und gesun-den Start ins Jahr 2022.

Wir grüßen Sie zum Jahresanfang und hoffen, Sie hatten einen guten und gesun-den Start ins Jahr 2022.

Seit nunmehr 20 Monaten beschäftigt uns die Corana-Krise. Einige von uns unmit-telbar und persönlich durch die gesundheitlichen Folgen einer eigenen Infektion oder einer Erkrankung im Familienkreis, viele von uns durch die wirtschaftlichen Auswirkungen und uns alle durch die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung.

In der Kanzlei waren wir insbesondere durch die Beantragung von Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld für unsere Mandanten gefordert. Daneben bestand gesteigerter Beratungsbedarf zur Abmilderung der Folgen und Risiken der Krise, aber auch zur Nutzung der sich mitunter bietenden Chancen durch beschleunigte Veränderungsprozesse als Krisenfolge.

In diesem Jahr nun wird die große Schlussabrechnungsrunde für die Coronahilfen beginnen. Hier werden die Empfänger der Hilfen und wir als beantragende Dritte nochmals intensiv gefordert sein.

Aber auch in Pandemiezeiten hält der Gesetzgeber Wirtschaft und Steuerpflichtige mit einer Vielzahl von Pflichten, die es zu Erfüllen gilt, auf Trab:

Für die Offenlegung von handelsrechtlichen Jahresabschlüssen wird auch in Corona-Zeiten keine Verlängerung der Offenlegungsfrist gewährt, so dass die Verlängerung der steuerlichen Abgabefristen insoweit leerläuft.

Zur Bekämpfung der Geldwäsche wird – wie wir bereits berichtet haben – das Transparenzregister zu einem Vollregister, dh alle Gesellschaften müssen ihre wirt-schaftlich Berechtigten registrieren, auch wenn sich die Daten bereits aus anderen Registern ergeben. Versäumnisse können zu Bußgeldern führen. Gern unterstützen wir Sie bei den entsprechenden Eintragungen.

Durch die Reform der Grundsteuer wird eine Neubewertung aller inländischen Grundstücke erforderlich. Die Bundesländer haben bei der Ausgestaltung der Grundsteuer nunmehr einen Gestaltungsspielraum, so dass es zu einer Vielzahl unterschiedlicher grundsteuerlicher Bemessungs- und Erhebungsgrundlagen kommen wird. Gemeinsam wird allen Regelungen sein, dass die erforderlichen Grundstücksangaben innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums im Jahr 2022 von den Steuerpflichtigen gegenüber den zuständigen Finanzämtern zu machen sind. Hierbei werden wir Sie selbstverständlich auch unterstützen.

Relativ schnell ist es den „Ampel“-Parteien vergangen Herbst gelungen einen Koa-litionsvertrag auszuhandeln und eine neue Regierung zu bilden.

Selbstverständlich wird auch die neue Regierung wieder das Instrument der Steu-ern zum „Steuern“ nutzen. Der Koaltionsvertrag selbst enthält noch wenig konkrete Aussagen zu möglichen Steueränderungen.

Geplant ist

  • eine steuerliche „Superabschreibung“ für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter, die es den Steuerpflichtigen in den Jahren 2022 und 2023 ermöglicht, einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften und hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen

  • Die steuerliche Begünstigung des Homeoffice soll auch in diesem Jahr gewährt werden.

  • Der Sparer-Pauschbetrag soll von 801 Euro auf 1.000 Euro (in Fällen der Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro) erhöht werden.

  • Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro/Std. sollen die Midi-Job-Grenze auf 1.600 Euro und die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro angehoben werden. Für Mini-Jobs soll eine Bagatellgrenze von 50 Euro eingeführt werden, bis zu der keine Beiträge erhoben werden.

  • Im Bereich der Grunderwerbsteuer sollen Steuerbefreiungsmöglichkeiten für selbstgenutztes Wohneigentum geschaffen werden. Zur Gegenfinanzierung soll die Grenze für steuerbare Share-Deals neuerlich abgesenkt werden.

  • Allgemein heißt es, die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung sollen vorangetrieben werden. Steuerhinterziehung und Steuervermeidung sollen intensiver bekämpft werden.

Keinen Eingang in den Koalitionsvertrag hat die diskutierte Abschaffung der Veräußerungsfristen von 10 Jahren bei Immobilienvermögen gefunden. Damit wären Veräußerungsgewinne bei Immobilienverkäufen im Privatvermögen auch nach Ablauf von 10 Jahren steuerpflichtig. Ob diese Regelung gleichwohl abgeschafft wird, bleibt abzuwarten.

Wir werden Sie laufend unterrichten und mögliche Änderungen in Ihrer individuellen Beratung berücksichtigen.

2021 haben wir über 3.000 Stunden in Aus- und Fortbildung investiert

Dabei konnten wir unseren großen neuen Schulungsraum auch für Onlineveranstaltungen nutzen.

Über Ihr vielfach positives Feedback zu unsereneuen Besprechungsräume haben wir uns sehr gefreut ;)

EHKöpfe 2022

Zum Jahreswechsel haben wir unseren Partnerkreis erweitert und die Herren Markus Beck und Michael Bisle in die Partnerschaft aufgenommen. Beide sind schon seit 10 Jahren in unserer Kanzlei mit Erfolg für unsere Mandanten tätig.

Markus Beck
Rechtsanwalt

Michael Bisle
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Neu im Team

Alexandra Altenried
Bilanzbuchhalterin

Astrid Brim
Teamassistenz

Martina Linck
Teamassistenz

Alexander Polz
Steuerfachangestellter

Yeliz Gürbüz Varol
Steuerfachangestellte

Thomas Zedelmeier
Steuerberater

Unsere neuen Azubis

Niko Schwab
Steuerfachangestellter

Goldie Weber
Azubi Steuerfachangestellte