01.09.2020 | Für alle Steuerpflichtigen

Provisionen können das Elterngeld erhöhen

Als sonstige Bezüge im Lohnsteuerabzugsverfahren angemeldete Provisionen können
gleichwohl als laufender Arbeitslohn das Elterngeld erhöhen, wenn die Bindungswirkung
der Anmeldung für die Beteiligten des Elterngeldverfahrens weggefallen ist. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Eine Steuerfachwirtin erzielte vor der Geburt ihrer Tochter neben ihrem Gehalt jeden
Monat eine Provision (500 bis 600 EUR), die der Arbeitgeber als sonstigen Bezug eingestuft hatte. Deshalb berücksichtigte der Freistaat Bayern die Provisionen bei der Elterngeldbemessung nicht – zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht nun befand.
Die in den arbeitsvertraglich vereinbarten Lohnzahlungszeiträumen regelmäßig und lückenlos gezahlten Provisionen sind laufender Arbeitslohn. Die anderslautende Lohnsteueranmeldung bindet die Beteiligten zwar grundsätzlich im Elterngeldverfahren. Dies gilt aber nicht, wenn die Regelungswirkung der Lohnsteueranmeldung entfallen ist, weil sie (wie hier) wegen eines nachfolgenden Einkommensteuerbescheids überholt ist.

Quelle: BSG-Urteil vom 25.6.2020, Az. B 10
EG 3/19 R, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 216517; BSG, PM Nr. 13 vom 25.6.2020